Dienstag, 12. Januar 2016

Dunkle Gehwege und eine unveröffentlichte Richtlinie

Seit über einem Jahr bemühen sich Mitglieder des Vereins MARTINIerLEBEN um mehr Licht auf den Wegen des Quartiers - mit eingeschränktem Erfolg. Dabei wohnen im Bereich von Schede-, Fricke-, Tarpenbek- und Martinistraße über 600 ältere Menschen; viele von ihnen sind nur eingeschränkt mobil. „Gerade für sie sind Sicherheit und Wohlbefinden im öffentlichen Raum ein entscheidender Faktor für ihre Teilnahme am öffentlichen Leben", erklärt Wolfgang Hinsch von der AG Barrierefrei des Vereins. In einem Brief im Januar 2015 an den zuständigen Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) kritisiert Hinsch: „Es gibt keine einheitlichen Lichtverhältnisse. Die Lichtquelle der Bogenleuchten ist hauptsächlich auf Fahrwege gerichtet – und nicht auf die Gehwege. Ihre Ausleuchtung ist teilweise von Straßenseite zu Straßenseite unterschiedlich.“ Beispielsweise in der Schedestraße: „Der Abstand zwischen zwei Bogenlampen ist mit 50-60 Metern etwa doppelt so groß wie in den benachbarten Straßen." Die AG Barrierefrei hat daher vorgeschlagen, Straßenleuchten so nachzurüsten, dass unterhalb der vorhandenen Lichtquelle eine zusätzliche, auf den Gehweg gerichtete Leuchte angebracht wird.

Der LSBG sieht in seinem Antwortschreiben keinen Handlungsbedarf. Er beruft sich auf den ‚Hamburger Beleuchtungsstandard für vergleichbare Straßen‘. Immerhin kündigt der Landesbetrieb an, mit einem Rückschnitt der Bäume in der Schedestraße mehr Licht zu schaffen. Details zum ‚Beleuchtungsstandard‘ bekommt MARTINIerLEBEN zunächst nicht. Auf intensive Nachfrage nennt Gérard Rose, Fachbereichsleiter Management Technische Anlagen, Details zu diesen LSBG-Standards: „Hauptverkehrsstraßen mit diversen Nutzern werden grundsätzlich heller beleuchtet als ruhige Anliegerstraßen. Auf Hauptverkehrsstraßen ist der Abstand der Maste abhängig von deren Höhe. Im Bestand sind Regelabstände von ca. 30 bis 40 Metern anzutreffen, seltener 45 Meter. Die Abstände weichen in der Praxis geringfügig von den Regelabständen ab […] In für den Verkehr untergeordneten Straßen (z.B. Wohnstraßen, Anliegerstraßen) sind Abstände von 60 Metern zwischen den Masten vorgesehen.“

Den Wunsch auf Einblick in die erwähnte Beleuchtungsrichtlinie weist Rose zurück. „Ein internes Arbeitspapier für den internen Dienstgebrauch", erklärt er. Weitergabe? Nicht möglich. Bei Licht betrachtet plant und arbeitet der Landesbetrieb in Beleuchtungsfragen damit weitgehend unkontrolliert. Und das macht Veränderungen im Beleuchtungskonzept zum Nutzen der Eppendorfer BürgerInnen schwierig.

Eine Vermutung hat sich Wolfgang Hinsch nach den Recherchen von ME aufgedrängt: „Auf Fußgänger ist die fragliche Richtlinie nicht ausgerichtet. Es geht schwerpunktmäßig um die Beleuchtung der Straßen, nicht der Gehwege.“

Bilder und Text: Hans Loose

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